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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 23.03.2006
Aktenzeichen: 9 Ta 33/06
Rechtsgebiete: RVG, BGB, BAT, ZPO
Vorschriften:
RVG § 11 | |
RVG § 11 Abs. 1 | |
BGB § 247 | |
BAT § 8 Abs. 2 | |
BAT § 8 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 567 Abs. 2 | |
ZPO § 576 Abs. 2 |
Aktenzeichen: 9 Ta 33/06
Entscheidung vom 23.03.2006
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 15.12.2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.12.2005, Az. 2 Ca 1183/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 181,96 EUR festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Z., beim Arbeitsgericht Kaiserslautern gegen die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses vom 17.06.2004 Klage erhoben und darüber hinaus Zahlungsansprüche geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 30.09.2004 der Zahlungsklage stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die gegen die Klageabweisung gerichtete Berufung ist durch das Urteil des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 16.03.2005, das inzwischen rechtskräftig ist, zurückgewiesen worden.
Auf die Anträge des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.11.2005 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die gem. § 11 RVG von der Klägerin an Herrn Rechtsanwalt Z. zu zahlende Vergütung auf 181,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 23.11.2005 festgesetzt.
Die Klägerin, der diese Entscheidung am 10.12.2005 zugestellt worden ist, hat am 15.12.2005 auf der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichtes Kaiserslautern zu Protokoll sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichtes vom 07.12.2005 eingelegt.
Die Klägerin macht geltend, ihr Prozessvertreter habe ihre rechtlichen Interessen weder in der ersten noch in der zweiten Instanz gewahrt. Insbesondere habe er das Arbeits- wie auch das Landesarbeitsgericht nicht auf § 8 Abs. 2 S. 2 BAT hingewiesen, wonach sie nicht verpflichtet gewesen sei, den Weisungen ihres Arbeitgebers zu folgen. Da sie mithin die geforderten Tätigkeiten zu Recht verweigert habe, sei der Beklagten auch kein Recht zur fristlosen Kündigung hieraus erwachsen.
Darüber hinaus habe sie ihrem Prozessbevollmächtigten das Mandat unter der Bedingung einer Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung erteilt. Diese habe Kostendeckung zugesagt und die Vertretungskosten bezahlt. Weshalb jetzt noch Beträge offen stehen würden, sei ihr nicht erklärlich.
Im Übrigen verweise sie ihren Prozessbevollmächtigten auf den Klageweg, da sie Einwendungen erhoben habe, die nicht im Gebührenrecht ihre Begründung hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf das Protokoll des Arbeitsgerichtes vom 15.12.2005 (Bl. 308 f. d. A.) und die Schreiben der Klägerin vom 06.12.2005 (Bl. 298 f. d. A.) und 21.12.2005 (Bl. 306 f. d. A.) Bezug genommen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin führt aus, im Hinblick auf die Höhe des Beschwerdewertes könne gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes keine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Im Übrigen habe er sowohl gegenüber dem Arbeitsgericht als auch gegenüber dem Landesarbeitsgericht schriftsätzlich auf § 8 Abs. 2 BAT hingewiesen. Die Rechtsschutzversicherung habe, entsprechend den vereinbarten Versicherungsbedingungen, angefallene Fahrtkosten und Tage- sowie Abwesenheitsgelder nicht erstattet.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdeerwiderung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 03.01.2006 (Bl. 314 f. d. A.) und 25.01.2006 (Bl. 323 ff. d. A.) verwiesen.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die eingereichten Schriftsätze und Schreiben Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin war zurückzuweisen, da sie unter Beachtung von § 567 Abs. 2 ZPO nicht zulässig ist. Nach dieser gesetzlichen Regelung ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem angefochtenen Beschluss vom 07.12.2005 um eine Entscheidung über Kosten, da hier Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom Arbeitsgericht festgesetzt worden sind, die nach § 11 Abs. 1 RVG zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören. Der festgesetzte Betrag beläuft sich auf 181,96 EUR, so dass der gesetzliche Beschwerdewert aus § 576 Abs. 2 ZPO von mehr als 200,00 EUR nicht erreicht wird.
Nach alle dem war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.
Ende der Entscheidung
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